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 Betreff des Beitrags: Umgang mit Laserprodukten
BeitragVerfasst: 25.08.2010, 12:08 
Expertin
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Registriert: 10.01.2005, 13:53
BeitrÀge: 4465
Laserprodukte

Der Laser ist aus unserem modernen Alltag schon lange nicht mehr wegzudenken. Der Umgang mit ihm muss dennoch bewusst und sorgsam geschehen.



Der Fachbereich Produktsicherheit beim RegierungsprĂ€sidium TĂŒbingen ĂŒberwacht Laserprodukte, die sich auf dem Markt befinden und zieht sie notfalls aus dem Verkehr.

„Do you expect me to talk?“ „No Mr. Bond, I expect you to die.” Wohl spĂ€testens mit „Goldfinger“, dem Actionfilm, der diesen Wortwechsel zwischen Sean Connery als James Bond und dem Bösewicht Aurac Goldfinger (Gerd Fröbe) beinhaltet, wĂ€hrend ein dĂŒnner, roter Strahl geradewegs auf den Doppelagenten zulĂ€uft, war der Laser im Bewusstsein der breiten Bevölkerung angekommen. Und bis heute fĂŒhrt er seinen Siegeszug durch unseren Alltag fort.

Ist der Laser heutzutage aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken, wird er jedoch selten so spektakulÀr in Szene gesetzt wie durch Hollywood im Jahre 1964. Das erste Mal im Jahre 1960 mit Hilfe eines Rubinkristalls erzeugt, dient der Laser den Menschen mittlerweile in den unterschiedlichsten Bereichen.

Der Laser prĂ€gt unseren Alltag in Verbraucherprodukten, in Medizinprodukten und in technischen Arbeitsmitteln. Laser als Zeige- oder Zieleinrichtung, zum Abtasten oder Brennen in CD-Spielern oder DVD-Recordern, zur Beseitigung von BlutschwĂ€mmchen auf der Haut oder zum Trennen von dicken Stahlblechen sind nur wenige Beispiele dafĂŒr.

Laserprodukte unterliegen der Kontrolle durch den Fachbereich fĂŒr Produktsicherheit. Ein solcher ist auch beim RegierungsprĂ€sidium TĂŒbingen angesiedelt. Dort ĂŒberwachen der stellvertretende Referatsleiter Adrian Heinzl und seine Kollegen, ob insbesondere technische Produkte fĂŒr den Verbraucher und die Industrie sicher sind und vom Importeur sowie vom Groß- und Einzelhandel auf den Markt gebracht werden dĂŒrfen oder ob sie aus dem Verkehr gezogen werden mĂŒssen. „In letzter Zeit erhalten wir verstĂ€rkt Mangelmitteilungen ĂŒber Laserprodukte, die aus Fernost importiert werden“, beklagt Adrian Heinzl die aktuelle Situation.

Ein kĂŒrzlich beanstandetes Produkt ist ein aus Kunststoff hergestelltes Pfeil- und Bogenset fĂŒr Kinder. Optisch einem Sportbogen nachempfunden befindet sich daran eine Laser-Zieleinrichtung. Mit deren Hilfe kann der kleine SchĂŒtze sein Ziel mittels rotem Punkt anvisieren, um die Trefferquote der mit SaugnĂ€pfen bestĂŒckten Pfeile zu erhöhen. Die Laserleistung der Zieleinrichtung ist nicht angegeben. Die Marktaufsicht des RegierungsprĂ€sidiums bekam den Bogen vom Zoll gemeldet und holte ein Gutachten ein. Messungen ergaben Leistungen bis zu 8 mW. FĂŒr den Umgang durch Kinder und den ungeschulten Verbraucher ist das viel zu hoch. Der Laser hĂ€tte mit der Klasse 3R gekennzeichnet werden mĂŒssen. Diese Kennzeichnung hĂ€tte den unzulĂ€ssigen Einbau in ein Kinderspielzeug fĂŒr Spielzeughersteller, kundige Importeure und Inverkehrbringer sowie fĂŒr die Marktaufsicht offensichtlich gemacht. Der verantwortliche Importeur und Inverkehrbringer nahm das Produkt aufgrund der Beanstandung durch den Fachbereich Produktsicherheit vom deutschen und europĂ€ischen Markt.

Doch nicht nur die Inverkehrbringer von Produkten stehen in der Verantwortung. Ein weiterer aktueller Fall bedeutete fĂŒr den Verbraucher selbst einen Verstoß gegen Vorschriften, an die beim Umgang mit Laser nicht gleich gedacht wird. Das RegierungsprĂ€sidium wurde auf einen Jugendlichen aufmerksam gemacht, der eine Zieleinrichtung fĂŒr ein Gewehr mit Kalibermunition ĂŒber das Internet importieren wollte. Da bereits die Zieleinrichtung als Waffe klassifiziert wird und der Junge ĂŒber keine Erlaubnis zum FĂŒhren von solchen verfĂŒgte, war er dabei eine Straftat zu begehen. Die Zollfahndung wurde eingeschaltet.

FĂŒr den Umgang mit Lasern rĂ€t Adrian Heinzl: „Vereinfacht gesagt sind Verbraucherprodukte mit Lasern der Klassen 1 und 2 unter den ĂŒblichen Anwendungsbedingungen ungefĂ€hrlich. Bei Produkten mit der Laserklasse 3R besteht ein hohes Risiko fĂŒr Augenverletzungen mit bleibenden SchĂ€den. Vom Kauf dieser Laser rate ich deshalb dringend ab.“ Er warnt zudem: „Laserprodukte der Klassen 3B und 4 dĂŒrfen nur von gewerblichen Betreibern betrieben werden, die einen Laserschutzbeauftragten bestellt haben. Sie dĂŒrfen nicht in VerbraucherhĂ€nde gelangen.“

Zuletzt gibt der VerbaucherschĂŒtzer des RegierungsprĂ€sidiums einen weiteren wichtigen Hinweis: „Wenn auf einem Laserprodukt keine Laserklasse angegeben ist, stimmt in der Regel mit dem Laser etwas nicht. Deshalb sollten auch Laserprodukte ohne Angabe der Laserklasse nicht gekauft werden, insbesondere nicht ĂŒber das Internet“.


ErgÀnzende Informationen zu Laserprodukten

Die AbkĂŒrzung „Laser“ bedeutet „Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation“. Übersetzt heißt das „LichtverstĂ€rkung durch stimulierte Emission durch Strahlung“. Bei diesem physikalischen Effekt werden Lichtstrahlen kĂŒnstlich so ausgerichtet, dass alle Teilchen in dieselbe Richtung strömen.

Laser werden je nach ihrer GefÀhrlichkeit in die Spezifikationsklassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 eingestuft. Die Klassifizierungsnummer steigt dabei mit dem GefÀhrdungsgrad.

Bei kleinen Lasern der Klasse 1 muss die Laserklasse zumindest in der Bedienungsanleitung angegeben sein. Alle anderen Laserprodukte mĂŒssen die Laserklasse gut sichtbar auf dem Produkt tragen.
In Kinderspielzeug dĂŒrfen Laser der Klasse 1 eingearbeitet werden. Auch wenn Kinder Unfug treiben und mit dem Laserstrahl in ein Auge zielen, schließt das geblendete Kind das Auge entweder reflexartig oder spĂ€testens dann, wenn es sich unangenehm anfĂŒhlt, schĂŒtzend. Wichtig ist, dass das Spielzeug erst dann sorglos dem Kind ĂŒberlassen werden kann wenn feststeht, dass es sich tatsĂ€chlich um einen Klasse 1-Laser handelt.

Das ĂŒberwiegende Risiko bei Laserprodukten verbirgt sich im Graubereich mangelhafter oder fehlender Kennzeichnung auf dem Produkt und mangelhafter oder fehlender Information in der Bedienungsanleitung. Im scheinbar schĂŒtzenden Bereich nicht ermittelter oder verschwiegener Laserleistungen und der damit verbundenen Kennzeichnungs- und InformationsmĂ€ngel wird eine nicht unerhebliche Zahl gefĂ€hrlicher Laser auf den Markt gebracht.


Quelle: www.rp.baden-wuerttemberg.de

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 Betreff des Beitrags: Laser - GefĂ€hrliche Spielzeuge
BeitragVerfasst: 12.10.2010, 09:49 
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Registriert: 10.01.2005, 13:53
BeitrÀge: 4465
GefÀhrliche Spielzeuge

Erst vor Kurzem wurde beim Anflug auf den Hofer Flughafen ein Pilot mit einem Laserpointer geblendet. Kein Einzelfall: So etwas passiert immer hĂ€ufiger. Es trifft auch Autofahrer, Fußballer und U-Bahn-Fahrer.



Laserpointer sind heutzutage leicht zu bekommen. Kleine, billige Modelle, zum Beispiel als SchlĂŒsselanhĂ€nger, gibt es schon fĂŒr unter zehn Euro zu kaufen. Bei Kindern und Jugendlichen sind sie als Spielzeug sehr beliebt. Ihre LeuchtstĂ€rke und Reichweite ist begrenzt - aber auch solche Billigmodelle können das Auge schĂ€digen, wenn man zu lange ins Laserlicht blickt.

Die Laserpointer, die vom Boden aus zum Beispiel einen Flugzeug-Piloten blenden können, sind wesentlich leistungsstĂ€rker als solche Billigmodelle. Außerdem strahlen sie meist keinen roten oder blauen, sondern einen grĂŒnen Strahl ab. FĂŒr das menschliche Auge erscheint dieses grĂŒne Licht heller als rotes. Und es ist gefĂ€hrlicher, besonders bei den kostengĂŒnstigen Modellen. Forscher des National Institute of Standards and Technology (NIST) in den USA untersuchten verschiedene grĂŒne Laserpointer. Sie fanden heraus, dass diese Laserpointer fast doppelt so viel Licht ausstrahlten wie angegeben - im sichtbaren grĂŒnen und im unsichtbaren infraroten Bereich. Auch Infrarot-Licht kann das Auge dauerhaft schĂ€digen: Weil man es nicht sehen kann, kommt es nicht zum schĂŒtzenden Lidschlussreflex.


Strafbarer Eingriff in den Luftverkehr

Abgesehen von den möglichen gesundheitlichen Folgen fĂŒr den Geblendeten, kann ein "Streich" mit dem Laserpointer auch fĂŒr den TĂ€ter ernsthafte Folgen haben. Strafrechtlich gesehen stellt eine solche Blend-Attacke mit dem Laserpointer einen gefĂ€hrlichen Eingriff in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr dar - und kann mit einer GefĂ€ngnisstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden.


GefÀhrliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
§ 315 im Strafgesetzbuch
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeintrĂ€chtigt, daß er Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschĂ€digt oder beseitigt, Hindernisse bereitet, falsche Zeichen oder Signale gibt oder einen Ă€hnlichen, ebenso gefĂ€hrlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.


In Deutschland sind nur Laserpointer der Klassen 1 oder 2 erlaubt, das heißt ihre Ausgangsleistung darf maximal 1 mW (Milliwatt) betragen. Allerdings ist es nicht weiter schwer, sich leistungsstĂ€rkere Laserpointer im Ausland zu besorgen. Deswegen und wegen der immer hĂ€ufiger vorkommenden Blend-Attacken vor allem auf Piloten, fordert etwa die Pilotenvereinigung Cockpit, die Verbreitung von gefĂ€hrlichen Laserstrahlern stĂ€rker einzuschrĂ€nken. Laser sollten wie Waffen eingestuft werden.

In Australien hat man diesen Schritt bereits getan: Hier fallen Laserpointer seit 2008 unter das Waffengesetz. Wer unerlaubt einen Laser mit sich fĂŒhrt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro rechnen. Der Besitz eines Laserpointers ohne rechtmĂ€ĂŸigen Grund wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft, Laser der Klassen 3 und 4 gehören dort zu den unzulĂ€ssigen Waffen.


Quelle: br-online.de

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