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 Betreff des Beitrags: Verbrühung durch Heißgetränkeautomat
BeitragVerfasst: 31.01.2006, 21:46 
Unsere Tochter ist 10 Jahre alt und hat sich in unserem Beisein nach einem Schwimmbadbesuch ( wir waren bereits wieder angezogen und wollten das Schwimmbad verlassen) aus einem im Schwimmbad befindlichen Heißgtränkeautomat einen Kakao geholt. Dieser war in einen dünnen dunkelbraunen Plastikbecher gefüllt. Meine Tochter sagte sofort er wäre heiß , setzte sich hin , um ihn in Ruhe zu trinken. Plötzlich glitt ihr der Becher aus den Händen und der Kakao ergoß sich durch die Hose auf ihren rechten Oberschenkel. Sie erlitt Verbrühungen zweiten Grades auf der Oberseite des Oberschenkels und wurde für zwei Nächte stationär in einem Krankenhaus behandelt. Wir haben auch schon Kontakt zu Frau Gottwald von paulinchen.de aufgenommen und sie riet uns den Sachverhalt zu schildern und unsere Fragen an sie zu richten. Die da wären : Darf der Automat den Kakao so heiß aufbrühen ? Welche Temperatur ist noch "trinktauglich" ? Und liegt evtl. eine Fehleinstellung am Automaten vor ?
Uns ist auch wichtig zu erwähnen , daß sich Kinder jederzeit an dem Automat "bedienen" können , die auch nur Badekleidung tragen und somit noch mehr Haut verletzt werden kann.
Dann noch die Frage ob das Einschalten eines Rechtsanwaltes mit den daraus resultierenden Maßnahmen Aussicht auf Erfolg hat. Unsere Priorität liegt dabei nicht in erster Linie bei der Schadensersatzfrage sondern das sich nicht noch ein Kind genauso schwer oder schwerer verletzt.
Vielen Dank! Gruß Steffi


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 Betreff des Beitrags: Verbrühung durch Heißgetränkeautomat
BeitragVerfasst: 02.02.2006, 13:15 
Experte
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Registriert: 02.02.2006, 10:43
Beiträge: 3
Wir schlagen Ihnen folgendes Vorgehen vor:
1. Teilen Sie den Vorgang dem Träger des Hallenbades schriftlich mit.
2. Informieren Sie ihn über die ärztliche Diagnose.
3. Fordern Sie die Anerkennung der Haftung für den Körperschaden und den nicht materiellen Schaden (Schmerzensgeld)
4. Fragen Sie nach dem Automatenbetreiber, damit Sie auch gegen ihn vorgehen können.

Der Träger des Schwimmbads wird sich darauf berufen, dass es unter Ihrer Aufsicht zu dem Unfall gekommen ist. Dem können Sie entgegensetzen, dass Sie sich auf ein ordnungsgemäßes und auch für Kinder ungefährliches Funktionieren des Automaten verlassen haben, da der Automat frei zugänglich war, so dass Sie auch von geeigneten Temperaturen der Getränke ausgehen konnten.

Ein hohes englisches Gericht hat allerdings entschieden, dass MacDonald nach europaweit geltenden Grundsätzen nicht haftbar zu machen ist, wenn ein Kunde seine Plastiktasse mit fst 90 Grad warmem Kaffee umstößt und sich dabei verbrüht. In Deutschland war die Klage einer Rentnerin erfolglos, die im Reisebus heissen Kaffee in einer Plastiktasse serviert bekam und den sie dann verschüttete. Die Gerichte sagen, jeder weiß oder müßte wissen, dass man sich an frischem Kaffe verbrennen kann. Speziell für Kinder liegen allerdings keine Gerichtsentscheidungen vor.

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Automaten ist dessen Betreiber verantwortlich. Es wäre wichtig zu wissen, mit welcher Temperatur das Getränk herauskommt bzw. kam. Es könnte z.B. so heiß gewesen sein, dass das Plastikgefäß instabil wurde. Das wäre dann eine Gefährdung, die der Betreiber, vielleicht sogar auch der Hersteller zu vertreten hätte.

Ein solcher Automat sollte regelmäßig gewartet werden, wozu auch die Überprüfung der Temperaturen gehört. Vorstellbar wäre in Ihrem Fall z.B. auch, dass das Mischungsverhältnis von heißem Wasser und kalter Milch nicht in Ordnung war.

Insgesamt ist es recht schwer, die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen. Aber eine Mitverantwortlichkeit Ihrerseits, die zur Minderung des Schadensersatzes führt, müssen Sie wohl einkalkulieren.

Soweit es um künftige Schadensverhütung geht, sollten Sie den Träger des Schwimmbades bitten, den Zugang von Kindern auszuschließen, solange das Verbrühungsrisiko nicht beseitigt ist.

Informieren Sie uns gerne über den weiteren Ablauf.

_________________
Dr. Ulrich Dammann
Experte für Rechtsfragen


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