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 Betreff des Beitrags: Beschwerde bei mangelhaftem Spielzeug
BeitragVerfasst: 07.02.2006, 12:59 
Mitmischer/in
Mitmischer/in

Registriert: 12.11.2005, 01:00
Beiträge: 16
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich ich grobe Mängel an einem Spielzeug feststelle (schlechte Verarbeitung bei einer Holzeisenbahn)?


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 Betreff des Beitrags: Zuständige Behörde
BeitragVerfasst: 08.02.2006, 14:13 
Experte
Experte

Registriert: 02.02.2006, 11:17
Beiträge: 1
Zunächst sollte man unterscheiden, ob es sich um Mängel handelt, die die Sicherheit des Kindes, des Endverbrauchers gefährdet oder ob es sich um qualitative Mängel handelt, die an der Sicherheit des Kinders vorbeigehen.

Gewerbeaufsichtsamt
Weist das Spielzeug einen Mangel in seiner Beschaffenheit auf, durch den bei bestimmungsgemäßer oder zu erwartender Verwendung unter Einbeziehung der üblichen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter sowie ggf. für Haustiere und Sachen droht oder wenn ein Unfall bei der Benutzung des betreffenden Produkts eingetreten ist und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit des Produkts zurückzuführen ist, sollte man sich an das zuständige Gewerbeaussichtsamt, in dessen Aufsichtsbezirk die Hersteller-Betriebsstätte liegt, wenden.

Die Herstellerdaten müssen auf dem Produkt oder auf der Verpackung gekennzeichnet sein. Es ist hilfreich, bereits beim Kauf auf die Ausweisung des Herstellers zu achten und die Daten aufzuheben. Für Produkte, die im Ausland hergestellt wurden, ist der Importeur für die Sicherheitsqualität verantwortlich und auch seine Daten müssen auf dem Produkt, bzw. auf der Verpackung aufgeführt sein.

Falls Sie sich nicht sicher sind, welches das zuständige Gewerbeaufsichtsamt in Ihrem Falle ist, wenden Sie sich ruhig an mich. ICh helfe Ihnen sehr gerne weiter, wenn Sie mir die Daten des Herstellers mitteilen.

Massnahmen
Das Gewerbeaussichtsamt kann erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines bestellten Sachverständigen oder einer unabhängigen Geräteuntersuchungsstelle der Länder, die jetzt auch im Rahmen der Marktaufsicht zur Verfügung steht,folgende Maßnahmen treffen:

Sie spricht den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten auf diese Mängel an, der dann eigene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, z.B. eine Warnung der Öffentlichkeit, ergreifen soll, die ausreichend sein müssen.
Ist dies nicht der Fall oder kann diese Warnung bei Gefahr im Verzug nicht getroffen werden, darf die Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen bzw. ist das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Geräts zu verhindern/ zu beschränken oder das Gerät aus dem Verkehr zu ziehen.

Bei CE-Kennzeichnung und/oder GS-Zeichen werden Maßnahmen auch gegenüber demjenigen getroffen, der das Zeichen angebracht oder zuerkannt hat (z.B. gegenüber unten stehenden Prüfstellen).
Falls ein Unfall eingetreten ist und weitere Unfälle zu befürchten sind, muss die Behörde handeln, d. h. die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes (Untersagungsverfügung oder Warnung oder Rückruf) ist anzuordnen.

Davon sind dann die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten, umgekehrt können entsprechende Mitteilungen aus dem EU-Ausland gleicherweise zu Rücknahmen vom Markt bzw. zu Untersagungsverfügungen führen.

Bundesverband Verbraucherschutz
Handelt es sich um Mängel, die die Sicherheit des Endverbrauchers nicht berühren, also eher Garantie, Regress im Vordergrund stehen, wendet sich der Verbraucher am besten an den Bundesverband der Verbraucherzentrale in Berlin www.vzbv.de

_________________
Hans Hermann Kamps
Experte für Produktsicherheit


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