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 Betreff des Beitrags: Spielplatz: Sichere und zuverlässige Spielgeräte
BeitragVerfasst: 25.07.2009, 14:05 
Expertin
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Registriert: 10.01.2005, 13:53
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Thema Spielplatzsicherheit

Aktuellen Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherer zufolge gibt es in Deutschland 83.395 Kindertageseinrichtungen. Jede dieser Einrichtungen bietet ihren Kindern Flächen zum Spielen und Toben an. Dazu gehören im Außenbereich auch vielfältige Spielgeräte, wie Klettergerüste, Rutschen und Schaukeln. Allein auf diesen Anlagen ereigneten sich im Jahr 2007 etwa 39.000 Unfälle.

Spielgeräte für den Kindergarten unterliegen aufgrund ihrer hohen Beanspruchung sehr speziellen Anforderungen. Deshalb rät die BAG generell – zusammen mit anderen Experten der Kindersicherheit – vom Eigenbau der Geräte ab.

Die BAG empfiehlt, bei der Anschaffung der Geräte darauf zu schauen, dass die rechtlichen Auflagen erfüllt sind und vorab Prüfungsinstanzen mit Dauerbelastungen durchlaufen wurden (DIN EN 1176-1 bis DIN 1176-11). Zu erkennen ist dies an dem GS Zeichen. Einige Herstellerfirmen bieten selbst auch den Aufbau des Gerätes an, so dass ein ordnungsgemäßes Aufstellen gewährleistet ist und der Untergrund dafür sicher vorbereitet wird. Nicht zuletzt haftet die Firma dann auch für Schädigungen, die durch den Aufbau des Gerätes verursacht werden.

Für die fortlaufende technische Sicherheit ist der Träger der Einrichtung verantwortlich. Generell sind die alle Betreiber von Spielplätzen dazu verpflichtet, gemäß der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGB § 823 Abs.1) regelmäßige Kontrollen durchzuführen. "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Dabei muss neben der allgemeinen Sauberkeit, neben dem Zustand von Böden und Bepflanzung ganz besonders auf die technische Sicherheit der Geräte geachtet werden. Der Träger sollte in ständiger Verbindung zu der zuständigen Unfallkasse stehen, über die die Kinder versichert sind und die Erstabnahmen sowie regelmäßige Inspektionen und Wartungen der Spielanlagen regelt. Die Kindergartenleitung in Vertretung des Trägers muss die organisatorische Sicherheit nach SGB 2 und ArbSchG gewährleisten (z.B. Spielen auf schadhaften Spielgeräten unter­sagen, gefährliche Bereiche absperren).

Sie kann diese Aufgabe auch auf Mitarbeiter übertragen. Die Verantwortlichen haben zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften,

Richtlinien (BUK, GUV) und Gesetze (SGB, ArbSchuG) zu beachten. Nach SGB VII sollte mind. ein Sicherheitsbeauftragter innerhalb der Kita benannt werden, der Gefahrenpunkte sofort an die Leitung, bzw. den Träger weiterleitet. Dieser verfügt über einen engen Kontakt zur Unfallkasse und kann die Mitarbeiter der Einrichtung über pädagogische Unfallprävention, Schulungstermine und Richtlinien der GUV informieren.

Alle erforderlichen Informationen und Normen sind zu finden in der Broschüre der Unfallkasse „Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“, die bei den Unfallkassen bezogen werden.


Quelle: www.kindersicherheit.de/wir-koennen-das/nl2-2009_2.html

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Lis Dammann
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