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 Betreff des Beitrags: Aufsichtspflicht NACH einem Unfall
BeitragVerfasst: 18.06.2007, 11:44 
Guten Tag,
immer wieder stellt sich folgende Frage:
Wer hat die Aufsichtspflicht, wenn einem Kind in einer Kita ein Unfall passiert ist. Und zwar wenn das Kind die Kita verlässt:
a.) mit dem Notarzt
b.) zum Kinderarzt gebracht wird

Endet die Aufsichtspflicht, wenn das Kind einem Arzt, dem Krankenhaus, oder der Besatzung eines RTW übergeben wird?


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 19.06.2007, 16:07 
Expertin
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Registriert: 08.11.2005, 09:30
Beiträge: 306
Generell wird die Aufsichtspflicht nicht durch das Personal des Rettungswagens oder durch den Arzt in der Praxis übernommen. Sie bleibt weiterhin bei der Kindertagesstätte bzw. der Erzieherin bis die Eltern eintreffen und ihr Kind in Empfang nehmen. Wird ein Kind mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht, muss eine Aufsichtsperson aus der Einrichtung mitfahren und das Kind im Krankenwagen und im Krankenhaus so lange betreuen, bis entweder die Eltern dort eintreffen und ihnen das Kind übergeben werden kann oder der Arzt bestimmt hat, welche Behandlung aufgrund der Verletzung eingeleitet wird. Falls das Kind stationär aufgenommen werden muss, darf die Erzieherin erst nach der offiziellen Aufnahme auf einer Station des Krankenhauses in die Einrichtung zurückkehren. Dort angekommen kann Sie den Eltern konkret mitteilen in welchem Krankenhaus, auf welcher Station und bei welchem behandelnden Arzt das Kind betreut wird.

_________________
Nicola Quade
Elternforum
Bundesarbeitsgemeinschaft
Mehr Sicherheit für Kinder e.V.
Heilsbachstraße 13
53123 Bonn
Tel. 0228/688 34-30
Fax 0228/688 34-88
elternservice@kindersicherheit.de
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 Betreff des Beitrags: Re: Aufsichtspflicht NACH einem Unfall
BeitragVerfasst: 29.01.2014, 11:55 
Newbie
Newbie

Registriert: 29.01.2014, 11:22
Beiträge: 2
Sehr geehrte Frau Dammann,

folgender Sachverhalt hat sich gestern in unserem Kindergarten ereignet:

1.) Kind stürzt - Verletzung - erste Hilfe durch Erzieherin - Notruf + Anruf an Eltern
2.) Mutter des Kindes kann nicht so schnell in die Einrichtung kommen um das Kind zu betreuen
3.) Rettungswagen ist somit eher da als Mutter
4.) Rettungssanitäter entschließen sich Kind muss mit
5.) Kollegin sagt sie fährt mit - Aufsicht der übrig gebliebenen Kinder ist gewährleistet
6.) Anruf bei Leiterin - grundsätzlich darf eine Erzieherin nicht mit im Rettungswagen mitfahren

Liebe Frau Dammann, als stellv. Leiter möchte ich ebenso Klarheit über diesen Fakt haben wie meine Kolleginnen und auch meine Leiterin.

Unsere Einrichtung befindet sich in Dresden. Wir sind in freier Trägerschaft und somit sind unsere Kinder bei der Unfallkasse Sachsen versichert. Wir selbst sind bei der BGW Sachsen versichert.

Nach einem Anruf bei der Unfallkasse Sachsen, wurde mir folgendes mitgeteilt. "Es darf kein Personal die Einrichtung verlassen, wenn ein Kind einen Unfall hatte." Aufsichtspflicht gegenüber der verbleibenden Kinder muss gesichert sein! Ab Zeitpunkt des Unfalls ist es die Pflicht der Eltern für das Wohl des Kindes zu Sorgen." Die Erzieherin ist nur für die Erstversorgung zuständig. Wenn Rettungssanitäter vor Ort sind ist es keine Erstversorgung mehr und somit greift die Fürsorgepflicht der Eltern."

Wo ist klar geregelt ob wie als Erzieher zum Wohle des Kindes im RTW mitfahren dürfen oder nicht? Oder gibt es so eine Regelung gar nicht und jede Einrichtung muss dies selbst für sich begründen und auch verantworten. Denn die reine Versicherungsfrage ist geklärt!

So das Statement der Unfallkasse. Gibt es dafür allgemein gültige festgeschriebene Regeln, auf die wir uns als Einrichtung und als Träger d. öffentlichen Rechts beziehen können. Können Sie mir Quellen dazu nennen, oder gibt es die einfach nicht.

Grundsätzlich würden wir als Team das Kind immer begleiten, wenn die Eltern nicht erreichbar sind oder die Übergabe erst im Krankenhaus erfolgen kann. Doch gibt es vielleicht einmal die Situation, wo der Personalschlüssel das nicht zulässt aber das Kind trotzdem mit dem Rettungswagen mit muss. Wir dürfen, ja sowieso einer Behandlung durch einen Arzt nicht zustimmen. Der Arzt würde dann evtl. ja selbst entscheiden und seinen Eid erfüllen müssen, wenn das Kind in Lebensgefahr besteht.

Doch wenn dies nicht der Fall ist, und der Rettungssanitäter das Kind in der Notaufnahme abgibt und der Arzt auf Grund von nicht notwendigen lebensrettenden Maßnahmen einschreiten muss, sitzt das Kind dann allein in der Notaufnahme?

Diesbezüglich gibt es viele Unklarheiten und vielleicht können Sie uns stärken und anhand von evtl. Gesetzesvorlagen oder anderen repräsentativen Texten einen roten Faden zur Verfügung stellen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen Frau Dammann
Peter Nieschler
stellv. Leiter Kita


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 Betreff des Beitrags: Re: Aufsichtspflicht NACH einem Unfall
BeitragVerfasst: 29.01.2014, 16:51 
Expertin
Expertin

Registriert: 10.01.2005, 13:53
Beiträge: 4465
Die diesbezüglichen Regelungen gründen nicht unbedingt auf Gesetzesbasis. Dort sind lediglich die allgemeinen Ausformungen der Aufsichtspflicht formuliert. Eine spezielle Rechtssprechung dazu ist uns auch nicht bekannt.

In dem von Ihnen geschilderten Fall sollten Sie sich an die Regelungen der Unfallkassen halten - und als Institution im Einvernehmen mit den Eltern Maßnahmen absprechen, die in solchen Fällen gelten.

Aufsichtspflicht:
Mit der Anmeldung im Kindergarten übergeben die Eltern ihre Aufsichtspflicht an die Kindergartenleitung/die Betreuungspersonen. Dies geschieht innerhalb des zeitlichen und örtlichen Rahmens, den der Kindergarten bietet, d.h. innerhalb der Öffnungszeiten und auf dem Kindergartengelände. (Gemeinsam organisierte Aktivitäten und Unternehmungen, Ausflüge, usw. sind eingeschlossen.) Eine weiter gehende Beaufsichtigung schließt dies zunächst nicht ein.

Absprachen:
Normalerweise müssen Eltern für den Notfall ihre Erreichbarkeit während der Kindergartenzeiten zusichern, d.h. Telefonnummern hinter lassen. Sie müssen zudem in einem gewissen Zeitrahmen im Kindergarten erscheinen können. Wenn sie dies selbst nicht gewährleisten können, muss/sollte ein "Hintergrunddienst", z.B. Großeltern, Freunde, Nachbarin, organisiert sein.

Verhalten bei einem Unfall mit Krankenhaustransport:
Im Gegensatz zu Ihren Informationen der Unfallkasse Sachsen lassen sich in einem Flyer bei unfallkasse.de bzw. bei der Unfallkasse NRW folgendes nachlesen:

...
Hier ist auf jeden Fall ein Transport mittels Krankenwagen, in besonders schweren Fällen durch einen Rettungswagen erforderlich. Bestehen nach Unfällen Zweifel an der Schwere der Verletzung, muss immer ein Arzt oder die Rettungsleitstelle über die Art des Transports entscheiden.
Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Schule/Kindertageseinrichtung die Begleitung des verletzten Kindes bis zum Eintreffen der Eltern sicherstellen muss.


Quelle: http://www.ukh.de/uploads/tx_ukhdrucksc ... as_tun.pdf

und

...
Ob das verletzte Kind bzw. der verletzte Schüler / die verletzte Schülerin durch eine Aufsichtsperson der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung zum Arzt oder Krankenhaus begleitet werden muss, hängt nicht entscheidend von dem gewählten Transportmittel ab. Ausschlaggebend dafür ist vielmehr, ob aus medizinischen und / oder aufsichtsrechtlichen Gründen eine Begleitung erforderlich ist. Aus medizinischen Gründen ist eine Begleitung beispielsweise notwendig, wenn das Kind / die Schülerin / der Schüler aufgrund der Verletzung nicht alleine zum Arzt oder Krankenhaus geschickt werden kann. Unabhängig von medizinischen Gründen kann eine Verpflichtung zur Begleitung aufgrund der Aufsichtspflicht bestehen, die die Schule oder Kindertageseinrichtung gegenüber dem Schüler / der Schülerin bzw. dem verletzten Kind hat. Über Fragen dazu muss im Zweifelsfall der Träger der Schule oder der Kindertageseinrichtung entscheiden.

Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Schule/Kindertageseinrichtung die Begleitung des verletzten Kindes bis zum Eintreffen der Eltern sicherstellen muss.


Quelle: http://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin ... as_tun.pdf


Unsere weiteren Anmerkungen:
- Uns erscheint es unangemessen, ein verunfalltes Klein(st)kind allein mit zwar qualifizierten, aber doch unbekannten Personen vom Kindergarten zum Krankenhaus fahren zu lassen.
- Immerhin hat das Kindergartenpersonal Informationen zum Kind und zum Unfallhergang, und kann damit u. U. positiv zum Behandlungsprozess beitragen.
- Medizinische Entscheidungen sollte die Begleitperson nicht treffen. Dies wird ein behandelnder Arzt auch sicher nicht erwarten.
- Abhängig ist der Ablauf von der personellen Besetzung des Kindergartens. Vollkommen klar ist, dass die Aufsicht der übrigen Kinder keinesfalls ausgesetzt werden darf.

Unser diesbezügliche Erstbeitrag aus 2007 entspricht also den aktuellen Regelungen.
Wir hoffen, wir konnten weiter helfen!

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 Betreff des Beitrags: Re: Aufsichtspflicht NACH einem Unfall
BeitragVerfasst: 29.01.2014, 18:29 
Newbie
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Registriert: 29.01.2014, 11:22
Beiträge: 2
Sehr geehrte Frau Dammann,

Ich werde dies mit ins Team tragen und weitere Formulierungen und Standards im Leitungsteam erarbeiten. Damit wir in Zukunft besser und aussagekräftig auch gegenüber allen Eltern der Einrichtung sind.

Danke für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

Peter Nieschler


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 Betreff des Beitrags: Re: Aufsichtspflicht NACH einem Unfall
BeitragVerfasst: 29.01.2014, 22:52 
Expertin
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Registriert: 10.01.2005, 13:53
Beiträge: 4465
Das ist der richtige Weg. Viel Erfolg dabei.

Wir bedanken uns für Ihre Anfrage, die das Thema noch einmal in die Diskussion gebracht hat. Und wir freuen uns natürlich über Ihre weiteren Beiträge aus dem Kindergartenalltag und rund um das Thema Kindersicherheit.

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