Die Bestimmungen zum Brandschutz in öffentlichen GebÀuden werden in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Setzen Sie sich dazu mit Ihrem zustÀndigen Landesbauministerium in Verbindung. Sie sollten dem TrÀger des Kindergartens allerdings auch bekannt sein.
Beispielhaft sagt § 17 der Landesbauordnung des Landes Nordrhein Westfalen:
Somit mĂŒssen in Tageseinrichtungen fĂŒr Kinder in jedem Geschoss zwei Rettungswege vorhanden sein, wobei der erste Rettungsweg ab dem ersten Obergeschoss ĂŒber eine Treppe zu fĂŒhren ist. Bezogen auf den zweiten Rettungsweg lĂ€sst der Regelungstext Raum fĂŒr verschiedene Varianten. Nicht selten werden Notrutschen (synonym: Fluchtrutschen) von Bauplanern als alternative Möglichkeiten zur Ausgestaltung des so genannten zweiten Rettungsweges diskutiert und wurden auch bereits in manchen Tageseinrichtungen fĂŒr Kinder installiert.
Von Experten wird darauf hingewiesen, dass Notrutschen einen zweiten Rettungsweg in keinem Fall ersetzen können. Der zweite Rettungsweg schafft der Feuerwehr auch einen zweiten Zugang in der GebÀude - eine Tatsache, die Leben retten kann. Notrutschen werden dann als sinnvoll angesehen, wenn sie einen weiteren dritten Ausweg aus dem GebÀude schaffen.
_________________ FINDEN SIE MEHR UNTER: https://www.kindersicherheit.de BESUCHEN SIE UNS BEI FACEBOOK: https://www.facebook.com/kindersicher TWITTERN SIE MIT UNS: https://twitter.com/kindersicher
Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
|