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 Betreff des Beitrags: sicherheitsmaßnahmen kindergarten außenbereich
BeitragVerfasst: 15.06.2006, 21:37 
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Registriert: 15.06.2006, 21:31
Beiträge: 1
Wohnort: im norden
hallo ,
ich habe ganz dringende fragen : wie hoch muß ein zaun in kindergärten sein (schleswig holstein) , darf er "durchlässig" sein ...also man kann hand und fuß durchstecken . zudem können die kinder an diesem zaun hochklettern ....das gelände ist zudem hügelig und unübersichtlich ...wie schauts da aus mit der sicherheit ? bitte antworten sie schnell , denn mein sohn ist heute über den zaun geklettert und hat allein den weg nach hause gemeistert (nicht auszudenken , was alles hätte passieren können ....) !!!!
danke schonmal !

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viele grüße von sophie


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 Betreff des Beitrags: Zaun im Kindergarten
BeitragVerfasst: 16.06.2006, 13:24 
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Beiträge: 4465
In den Richtlinien für Kindergärten, die die Gesetzlichen Unfallkassen erstellt haben, heißt es unter dem Punkt "Einfriedungen, Zugänge":

– Zaunhöhe mindestens 1,0 m, empfehlenswert 1,5 m
– kein Stacheldraht, keine Dornenhecke und kine spitzigen Zaunpfähle
– Türen und Tore abschließbar
– als Sicherungen gegen Hineinlaufen
in den Straßenverkehr eignen sich an Grundstücksausgängen z.B. Auffanggeländer
oder Schleusen

Quelle: GUV, Sicherheitsregeln Kindergarten.

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 Betreff des Beitrags: Re: sicherheitsmaßnahmen kindergarten außenbereich
BeitragVerfasst: 14.02.2014, 13:08 
Gelten die Maße jetzt auch noch für den Außenbereich oder hat sich in letzter Zeit was verändert.


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 Betreff des Beitrags: Re: sicherheitsmaßnahmen kindergarten außenbereich
BeitragVerfasst: 14.02.2014, 14:31 
Expertin
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Registriert: 10.01.2005, 13:53
Beiträge: 4465
Zu den vielen Fragen zu Umzäunungen in Kindertagesstätten noch einmal ein aktueller Beitrag der Unfallkassen:

In der UVV Kindertageseinrichtungen (GUV-V S2 § 27 Abs. 4 i.V.m. Abschnitt 3.5.2 GUV-SR S2) ist die Gestaltung von Einfriedungen grundlegend geregelt.

Da Zäune jedoch in Kindertageseinrichtungen auch in das Spiel der Kinder einbezogen werden, legt Abschn. 1 DIN EN 1176-7 fest, dass sie in die Inspektion und Wartung von Spielplatzanlagen einzubeziehen sind. Zur Vermeidung von Unfällen, bei denen Fangstellen für Körperteile (Rumpf, Kopf, Hals) die Ursache sind, werden in DIN EN 1176-1 für Spielplatzgeräte u. a. Festlegungen hinsichtlich Form, Mindest- und Maximalabstand und dgl. getroffen, die sich mittels Prüfkörpern kontrollieren lassen. Dieses Vorgehen ist daher auf die Kontrolle von Zaunanlagen in Kindereinrichtungen zu übertragen.

Bei Errichtung von Einfriedungen ist Folgendes zu beachten:

- Die wirksame Mindesthöhe der Einfriedung muss 1 m betragen. In der Praxis haben sich 1,40m hohe Stabgitterzäune bewehrt.
- Das Aufsteigen und Beklettern muss erschwert bzw. verhindert werden. Besteigbare Querriegel sollten vermieden oder auf der spielplatzabgewandten Seite angebracht sein, (keine Halbrundleisten verwenden). Jägerzäune sind als Einfriedungen für Spielplätze ungeeignet.
- Nach oben offene Spalten an Zäunen gelten als Halsfangstellen. Der Abstand zwischen parallelen starren Teilen der Einfriedung (z. B. Latten) muss schmaler als 45 mm sein. Der Lattenüberstand über dem oberen Querriegel darf nicht mehr als 45 mm betragen. Können die Maße nicht eingehalten werden, ist auf den Latten ein horizontaler Holm anzuordnen. Grundsätzlich sollten gar keine Elemente überstehen.
- Spitzen und scharfe Kanten an Zaunelementen sind unzulässig. An überstehenden Enden bestehen Verletzungsgefahren.
- Die lichten Stab- bzw. Lattenabstände dürfen max. 11 cm betragen, damit Kinder ihre Köpfe nicht durchstecken können. In Einrichtungen, in denen auch Krippenkinder betreut werden, gilt als maximaler Abstand 8,9 cm (vgl. Abs.2 § 11 sowie Abs.2 §23 GUV-V S2).
- Bei Verwendung von Stabgitterzäunen ist darauf zu achten, dass diese ohne überstehende Enden ausgewählt werden. Sind bereits Zäune mit überstehende Enden vorhanden, müssen diese nach unten gedreht werden und bodennah enden.
- Einfriedungen in Kindereinrichtungen müssen so konstruiert und errichtet sein, dass Teile der Kleidung (Bänder, Ösen, Knebel) nicht hängen bleiben können (Abschn. 4.2.7.3 DIN EN 1176-1).

Bestehende Einfriedungen in Kindereinrichtungen sollten hinsichtlich möglicher Verletzungsgefahren und Fangstellen überprüft werden. Festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen.


Quelle: http://www.unfallkassesachsen.de

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