Im Kontakt mit der Landesunfallkasse werden Sie auf folgende Richtlinien gestoĂen sein:
§ 15 (1) SpielplatzgerĂ€te mĂŒssen sicher gestaltet und aufgestellt sein.
§ 15 (2) Der Boden im Sicherheitsbereich von SpielplatzgerĂ€ten muss so ausgefĂŒhrt sein, dass Verletzungsgefahren vermindert werden.
Hier geht es also um die Einrichtung der GerÀte und deren Umgebung.
Was Sie ansprechen, ist aber die technische Sicherheit der GerĂ€te vor der ersten Nutzung und im weiteren Betrieb. Jeder Betreiber eines Spielplatzes, hier also die Schule, hat nach § 823 Abs. 2 BGB eine Verkehrssicherungspflicht, d.h. sie ist fĂŒr diese technische Sicherheit verantwortlich. Als Betreiber eines nicht-öffentlichen Spielplatzes hat sie jedoch nur eine Sorgfaltspflicht, keine PrĂŒfpflicht. Dennoch gilt: Kann nachgewiesen werden, dass sie dieser Pflicht nicht ordnungsgemÀà und regelmĂ€Ăig nachgekommen ist, haftet sie im Schadensfall.
Eine Abnahme der GerĂ€te vor Inbetriebnahme und regelmĂ€Ăige sachkundige Kontrollen sind zum Wohl der Kinder und aus HaftungsgrĂŒnden also immer angeraten!
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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