Aufsichtspflichten
Die Sorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern, haben die Pflicht zur Aufsicht über ihre Kinder, wobei sich der erforderliche Umfang der Aufsicht insbesondere nach dem Alter und dem Charakter des Kindes bestimmt.
Im Alltag gibt es oft Situationen, in denen Eltern die eigenen Kinder Dritten anvertrauen. Dabei kommt, insbesondere bei professionellen Betreuungsverhältnissen, manchmal Verunsicherung auf: Inwieweit werden die Kinder so beaufsichtigt, dass sie sicher spielen und lernen können? Dabei spielt auch die Frage eine Rolle, ob Kinder überschaubaren Risiken ausgesetzt sein dürfen oder sogar sollten, damit sie lernen, mit riskanten Situationen umzugehen, und so Risikokompetenz erwerben.
Durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einer Kindertageseinrichtung übernimmt der Träger der Einrichtung während der Öffnungszeiten die Aufsichtspflicht. Hierdurch werden alle Erzieherinnen und Erzieher aufsichtspflichtig, in erster Linie gegenüber den Kindern der ihnen zugeteilten Gruppe. Das Maß der Aufsicht ist auch hier abhängig vom Alter und Charakter des Kindes, sowie von dem, was den Erzieherinnen und Erziehern unter den jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Bei schuldhafter Verletzung von Aufsichtspflichten besteht die Gefahr einer Haftung.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als für die Verhütung von Unfällen in Bildungs-einrichtungen zuständige Einrichtungen stellen ausführliche Informationen zu Fragen der Aufsicht bereit.
Quelle: BAG Mehr Sicherheit für Kinder e.V.
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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