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 Betreff des Beitrags: Entbindung von der Aufsichtspflicht im Kindergarten
BeitragVerfasst: 09.09.2008, 21:23 
Newbie
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Registriert: 09.09.2008, 21:12
BeitrÀge: 1
Mich wĂŒrde interessieren, ob es tatsĂ€chlich zulĂ€ssig ist, dass sich der KiGa durch die EinverstĂ€ndniserklĂ€rung der Eltern von der Aufsichtspflicht im FreigelĂ€nde entbinden lĂ€sst.
Im konkreten Fall geht es darum, dass die Kinder bereits morgens hĂ€ufig nach draußen möchten, durch das Ankommen der weiteren Kinder jedoch scheinbar keine Aufsichtsperson gestellt werden kann. Um die Kinder dennoch ins Freie zu schicken existiert eine entsprechende EinverstĂ€ndniserklĂ€rung durch die Eltern.
Da ich selbst Lehrer und somit in Ă€hnlicher Weise ebenfalls betroffen bin, halte ich eine solche Vorgehensweise fĂŒr zweifelhaft, da m.E. die Kinder in diesem Alter nicht in der Lage sind ihr Tun zu ĂŒberblicken. Der KiGa mĂŒsste in diesem Fall eine eindeutige Regelung finden (im FreigelĂ€nde mit Aufsicht oder alle Kinder in den RĂ€umen).

Gibt es hierzu eine entsprechende Rechtsprechung oder Regelung?

MfG
T. Cohrs


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 Betreff des Beitrags: Sonderregelungen zur Aufsichtspflicht
BeitragVerfasst: 11.09.2008, 23:51 
Expertin
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Registriert: 10.01.2005, 13:53
BeitrÀge: 4465
Solche Vereinbarungen scheinen durchaus möglich zu sein.

Die Aufsichtspflicht wird immer im Zusammenhang mit individuellen kindlichen und den speziellen Ă€ußeren Bedingungen gesehen. Eine stĂ€ndige Beobachtung und Kontrolle der Kinder wird gesetzlich nicht unbedingt verlangt, wenn der Entwicklungsstand der Kindern und Sicherheit von Aufenthaltsbereichen es zulassen. Nicht alle Risiken sollen ausgeschlossen werden. Der Lern- und Erfahrungsprozess - in einem geschĂŒtzten Rahmen - wird als wichtig angesehen.

Die Aufsichtspflicht ist nach § 1631 Abs. 1 BGB (= BĂŒrgerliches Gesetzbuch) Teil der Personensorge. Laut Gesetz liegt sie somit bei den Personensorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Melden diese ihr Kind im Kindergarten an, so ĂŒbernimmt der TrĂ€ger durch den Aufnahmevertrag ausdrĂŒcklich oder stillschweigend auch die Aufsichtspflicht ĂŒber das Kind. Da er die Aufsichtspflicht nicht selbst ausĂŒben kann, ĂŒbertrĂ€gt er sie ausdrĂŒcklich oder stillschweigend auf die Kindergartenleiterin und das ĂŒbrige Personal.


Prinzipiell können Beginn und Ende der Aufsichtspflicht im Aufnahmevertrag, in der Kindergartenordnung oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden. Ist dies nicht geschehen, gilt das, was stillschweigend zwischen Kindergarten und Eltern aus der Sicht eines objektiven Dritten - der Allgemeinheit - als vereinbart angesehen werden kann. Dies kann ab Betreten bzw. Verlassen des KindergartengrundstĂŒcks, des GebĂ€udes oder des Flurs/des Vorraumes zum Gruppenraum (Letzteres insbesondere bei grĂ¶ĂŸeren Einrichtungen mit mehreren Gruppen) sein.


Quelle: www.kindergartenpÀdagogik.de
Dort sind weitere Informationen rund um das Thema Aufsichtspflicht zu finden.

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