Solche Vereinbarungen scheinen durchaus möglich zu sein.
Die Aufsichtspflicht wird immer im Zusammenhang mit individuellen kindlichen und den speziellen Ă€uĂeren Bedingungen gesehen. Eine stĂ€ndige Beobachtung und Kontrolle der Kinder wird gesetzlich nicht unbedingt verlangt, wenn der Entwicklungsstand der Kindern und Sicherheit von Aufenthaltsbereichen es zulassen. Nicht alle Risiken sollen ausgeschlossen werden. Der Lern- und Erfahrungsprozess - in einem geschĂŒtzten Rahmen - wird als wichtig angesehen.
Die Aufsichtspflicht ist nach § 1631 Abs. 1 BGB (= BĂŒrgerliches Gesetzbuch) Teil der Personensorge. Laut Gesetz liegt sie somit bei den Personensorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Melden diese ihr Kind im Kindergarten an, so ĂŒbernimmt der TrĂ€ger durch den Aufnahmevertrag ausdrĂŒcklich oder stillschweigend auch die Aufsichtspflicht ĂŒber das Kind. Da er die Aufsichtspflicht nicht selbst ausĂŒben kann, ĂŒbertrĂ€gt er sie ausdrĂŒcklich oder stillschweigend auf die Kindergartenleiterin und das ĂŒbrige Personal.
Prinzipiell können Beginn und Ende der Aufsichtspflicht im Aufnahmevertrag, in der Kindergartenordnung oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden. Ist dies nicht geschehen, gilt das, was stillschweigend zwischen Kindergarten und Eltern aus der Sicht eines objektiven Dritten - der Allgemeinheit - als vereinbart angesehen werden kann. Dies kann ab Betreten bzw. Verlassen des KindergartengrundstĂŒcks, des GebĂ€udes oder des Flurs/des Vorraumes zum Gruppenraum (Letzteres insbesondere bei gröĂeren Einrichtungen mit mehreren Gruppen) sein.
Quelle:
www.kindergartenpÀdagogik.de
Dort sind weitere Informationen rund um das Thema Aufsichtspflicht zu finden.