Spielplätze unterleigen drei unterschiedlichen Kontrollarten:
Sichtkontrollen (täglich/wöchentlich)
Funktionskontrollen (quartalsmäßig)
Hauptkontrolle (jährlich)
Sichtkontrollen
Für die Durchführung der Sichtkontrollen ist keine besondere Qualifikation erforderlich. Die Prüfenden (z.B. Hausmeister, Eltern, etc.) müssen offensichtliche Gefahrenquellen erkennen können. Hilfreich ist es, dabei eine Checkliste zur Verfügung zu haben, die das Spielplatzinventar mit den jeweils zu prüfenden Punkten aufführt. Sie dient einerseits als Gedächtnisstütze, andererseits als Dokumentation bzw. Nachweis, dass diese Kontrollen tatsächlich stattgefunden haben.
http://www.kindersicherheit.de/Spielplatzcheck.pdf
Funktions- /Hauptinspektion
Die Befähigung, die für die Funktionskontrolle und die jährliche Hauptinspektion erforderlich ist, entspricht der des Sachkundigen. Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Spielanlagen und Spielgeräte besitzt. Er muss mit den einschlägigen Regelwerken, insbesondere der DIN EN 1176 (Teile 1 - 7) „Spielplatzgeräte“ und DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“ vertraut sein, so dass er den sicherheitstechnischen Zustand der Spielanlage beurteilen kann.
Für vor 1998 aufgestellte Spielgeräte galt die DIN 7926. Diese Geräte können, sofern sie dem Sicherheitsstandard der genannten Norm entsprechen, weiter verwendet werden. Die neuere DIN EN 1176 T1-7 hat in den letzten Jahren zahlreiche Überarbeitungen und Aktualisierungen erfahren. Es ist daher wichtig, dass bei den Prüfungen durch Sachkundige die jeweils geltende Fassung zugrunde gelegt wird.
(Quelle:
www.bad-gmbh.de)
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Nicola Quade
Elternforum
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