Expertin |
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Registriert: 10.01.2005, 13:53 BeitrÀge: 4465
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Auf Wasserrutschen in SchwimmbĂ€dern kommt es immer wieder zu UnfĂ€llen: Kinder stoĂen zusammen, oder sie verletzten sich an der Rutsche selbst. Der Betreiber muss fĂŒr die Sicherheit sorgen. Hat er entsprechende Vorkehrungen getroffen, kann er nicht haftbar gemacht werden. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor zehn Jahren einige grundlegende Dinge festgelegt. Zwar sei es die Verantwortung des Betreibers, auf den richtigen Gebrauch der Rutsche und auch auf Verhaltensweisen der Rutschenden hinzuweisen. Er mĂŒsse also ein relativ hohes MaĂ an Sicherheit gewĂ€hrleisten. Trotzdem könne dadurch nicht jede mögliche Verletzung verhindert werden und somit der Betreiber auch nicht in jedem Fall haftbar gemacht werden.Quelle: http://anwaltauskunft.de - 23.07.2014
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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