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 Betreff des Beitrags: Privater Spielplatz
BeitragVerfasst: 16.02.2006, 12:59 
Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Thema Spielplatz. Wir wohnen in einem Mehrfamilienkomplex auf dem sich auch ein Spielplatz befindet. Das GrundstĂŒck ist auf die Bewohner aufgeteilt worden. Ich habe selbst keine Kinder. Jetzt wollen die Eltern den Spielplatz, der seit 2 Jahren existiert erneuern und die Kosten auf die Hausbewohner umlegen. Gibt es Vorschriften, wann GerĂ€te aus Sicherheitsaspekten erneuert werden mĂŒssen, oder was auf einem Spielplatz vorhanden sein muss? Sonst können die Eltern ja jedes Jahr erneuern und die Gemeinschaft muss bezahlen. Wie sieht es hier rechtlich aus und gibt es eine Grundausstattung fĂŒr einen Spielplatz?

Wie kann ich mich verhalten?


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 Betreff des Beitrags: Kostenbeteiligung bei Gemeinschafts-Kinderspielplatz
BeitragVerfasst: 17.02.2006, 13:31 
Experte
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Registriert: 02.02.2006, 10:43
BeitrÀge: 3
Also zunĂ€chst einmal: Es gibt fĂŒr privat unterhaltene KinderspielplĂ€tze keine Vorschriften. Nur öffentliche KinderspielplĂ€tze sind regelmĂ€ĂŸig einer TÜV-PrĂŒfung zu unterziehen.

Im ĂŒbrigen ist die Frage: Wer betreibt den Kinderspielplatz? Wenn es um eine WohneigentĂŒmer-Gemeinschaft geht, sind die Kosten der Gemeinschaftseinrichtungen gemeinsam zu tragen, von allen und unabhĂ€ngig von der tatsĂ€chlichen Nutzung. Der Spielplatz mĂŒsste dann aber in der TeilungserklĂ€rung als Gemeinschaftseinrichtung ausgewiesen sein.

Sie sprechen aber von „Bewohnern“. Also sind es wohl Mieter? Mieter können vom Vermieter in der Nebenkostenabrechnung per Umlage an den Kosten von Gemeinschaftseinrichtungen beteiligt werden, wenn das im Mietvertrag vorgesehen ist. Auch hier ist das unabhĂ€ngig von der tatsĂ€chlichen Nutzung.

Nach Ihrer Schilderung handelt es sich aber um eine Initiative von mehreren Bewohnern, die Kinder haben. Eine solche Gruppe hat keinerlei AnsprĂŒche gegen Sie. Ein Anspruch nach BGB auf Ersatz von Aufwendungen wegen GeschĂ€ftsfĂŒhrung ohne Auftrag kĂ€me nur in Betracht, wenn die Aufwendungen in Ihrem Interesse erfolgt wĂ€ren. Ebenso wenig ist Ihnen auf Kosten anderer ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen, fĂŒr den u. U. jemand einen Ausgleich verlangen könnte.

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Dr. Ulrich Dammann
Experte fĂŒr Rechtsfragen


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