Natürlich spielt die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 2 BGB) eine wichtige Rolle. Der Eigentümer und Aufsteller der Geräte ist für die technische Sicherheit verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht tritt dann ein, wenn ein schuldhaftes Vorgehen oder eine Unterlassung nachgewiesen werden können. Dazu werden die Vorschriften der DIN EN-Normen heran gezogen. Der Schadensfall ist aber dann schon eingetreten.
Wichtig ist also, dass auch gewerblich aufgestellte Spielgeräte regelmäßig kontrolliert werden! Da es sich um Spielgeräte für Kinder handelt und ihnen der ungehinderte Zugang möglich ist, muss der Eigentümer regelmäßige Kontrollen nachweisen, d.h. ständige, am besten tägliche visuelle Kontrollen, eine monatliche Kontrolle hinsichtlich Verschleiß, und vor allem die jährliche große Sicherheitskontrolle. Sie muss durch ein Experten-Gutachten nachgewiesen werden, z.B. durch einen Sachverständigen des TÜVs.
Daneben bleibt immer auch die elterliche Aufsichtspflicht. Sie kommt umso mehr zum Tragen, je jünger die Kinder sind. Eltern sollten selbst genau prüfen, auf welchen Spielgeräten sich ihr Kind bewegt.
- Wenn Sie als Eltern keinen guten Eindruck von einem Spielgerät haben, sollten Sie Ihre Kinder lieber davon fernhalten.
- Wenn Sie erkennen, dass Gefahren für Kinder davon ausgehen, sollten Sie sich entweder mit dem Betreiber oder direkt mit Ihrem Ordnungsamt in Verbindung setzen.
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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