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Registriert: 10.01.2005, 13:53 Beiträge: 4465
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Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Sie müssen dabei die wachsenden Fähigkeiten des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. So lautet einer der Grundsätze der elterlichen Sorge, die der Gesetzgeber in § 1626 BGB formuliert. Die meisten Eltern sind sich ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern bewusst. Aber in welchem Maße sie diese Verantwortung ausfüllen müssen, ist für sie nicht immer eindeutig. So sehen sie sich in ganz alltäglichen Situationen im Dilemma zwischen Kontrolle und Freiheit, wie typische Fragen aus unserem Elternforum zeigen:
Ab welchem Alter darf ich mein Kind allein zu Hause lassen? Darf ich die Aufsicht auf ältere Geschwister übertragen? Wann darf das Kind alleine in das Schwimmbad gehen? Ganz klar: Es gibt keine allgemein gültigen Regeln. Vielmehr liegt es in der Verantwortung der Eltern, dies richtig einzuschätzen.
Auch der Gesetzgeber sieht dieses pädagogische Dilemma und gibt eine – wenn auch für den Alltag wenig hilfreiche – Leitlinie vor: So liegt es an den Eltern zu beobachten und zu beurteilen, wie es um Risikobereitschaft, Gefahrenbewusstsein und um die Einhaltung von Absprachen bei ihrem Kind steht. Abzuwägen sind auch die individuellen Lebensbedingungen: Wohnung, Haus und Garten, die Wohnumgebung, der Straßenverkehr oder die Wege, die vom Kind bewältigt werden müssen.
Grundsätzliche Empfehlungen gehen dahin, Kinder unter drei Jahren ständig zu beaufsichtigen. Kinder zwischen vier und sechs Jahren dürfen schon 15-30 Minuten ohne Aufsicht sein. Für Kinder ab dem Schulalter kann dieser Zeitrahmen schrittweise vergrößert werden und z.B. können dann Einkäufe in der Umgebung ohne Kinder erledigt werden. Allerdings müssen die Persönlichkeit des Kindes, seine individuelle Entwicklung und mögliche Gefahren zu Hause dabei mit bedacht werden.
Wenn Eltern die Aufsicht auf andere übertragen, müssen sie sicherstellen, dass diese Person auch in der Lage ist, die Verantwortung zu übernehmen. So sind ältere Geschwister, Freundes- oder Nachbarskinder leicht mit der Beaufsichtigung jüngerer Kinder überfordert. Für Babysitter gibt es spezielle Zertifikate, z.B. den „Babysitterführerschein“, den Kinder ab 14 Jahren erwerben können. Aber auch hier müssen die individuellen Gegebenheiten situativ unbedingt mit in Betracht gezogen werden.
Ein gesetzlich festgelegtes Mindestalter für den Schwimmbadbesuch gibt es nicht. Vielmehr ist es eine Frage der allgemeinen Aufsichtspflicht und der Reife und des Könnens des Kindes. Es gibt die Faustregel, dass der Schwimmbadbesuch erst allein erfolgen sollte, wenn das Kind sicher tauchen und mindestens 15 Minuten frei im tiefen Becken schwimmen kann. Das Mindestalter für einen Schwimmbadbesuch steht meist auch in der Schwimmbad-Ordnung des jeweiligen Schwimmbads.
Aufsichtspflicht ist und bleibt eine Gratwanderung mit einer Mischung aus Verantwortung, Vertrauen und Risiko, die jeder selbst treffen muss.
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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