Zu diesen Fragen haben wir schon oft geantwortet und immer darauf verwiesen, dass es keine allgemein gültige Altersangabe geben kann.
Ein "Dürfen" gibt es hier nicht. Es ist Ihr eigenes Abwägen, was Sie Ihrem Kind zutrauen und wie verlässlich es ist. Haften müssten Sie, wenn Ihr Kind während der Zeit ohne Aufsicht einen Sach- oder Körperschaden verursacht und dies darauf zurück zu führen wäre, dass Sie Ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt hätten.
Sie haben grundsätzlich eine elterliche Aufsichtspflicht bis zum 18. Lebensjahr Ihres Kindes. Mit wachsendem Alter des Kindes muss diese natürlich nicht mehr lückenlos ausgeübt werden.
Die Aufsichtspflicht ist in § 1631 BGB geregelt.
Wörtlich heißt es dort:
„Der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht ist von sog. kinderbezogenen und ortsbezogenen Faktoren abhängig.
- Alter des Kindes,
- Entwicklungsstand (geistig/körperlich),
- Erfahrungen (z. B. geht seit mehreren Jahren zum Turnen; verfügt über ausreichend Bewegungserfahrungen auch durch andere Sportarten; sehr selbstständig usw.),
- Eigenschaften (z. B. übermütig, sprunghaft, ängstlich usw. ),
- Behinderungen
- Krankheiten (Diabetes, Epilepsie)
- Allergien (Magnesia-, Medikamenten-, Bienenstichallergie, Heuschnupfen)
- Erfordernis einer generellen Medikamenteneinnahme
- Schwimmer oder Nichtschwimmer“
Das Alleinelassen sollte in kleinen Schritten eingeübt werden. Wichtig ist, dass Sie sich mit Ihrer Abwesenheit an die versprochene Dauer halten. Handykontakt oder die Nähe von Nachbarn, wie in Ihrem Fall, sind hilfreich. Sie sollten absprechen, was das Kind in der Zeit tut. Es sollte auch genau wissen, wie es sich in einem Notfall zu verhalten hat. Damit haben Sie eine gute Grundlage geschaffen.
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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