Logo der BAG Mehr Sicherheit für Kinder e. V.

Aktuelle Zeit: 28.03.2024, 13:24


Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde [ Sommerzeit ]




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 2 Beiträge ] 
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Aufsichtspflicht und Babyfon
BeitragVerfasst: 24.03.2009, 14:24 
Newbie
Newbie

Registriert: 24.03.2009, 14:22
Beiträge: 1
Bekannte von mir lassen gelegentlich abends ihre 2-jährige Tochter schlafend im Bettchen und gehen in die Eisdiele in der Nähe, um ein Eis zu essen oder eine Runde um den Block spazieren. Dabei benutzen sie ein DECT-Telefon mit Babyfon-Funktionalität und ein Handy. Sie sind dabei höchstens 5 Minuten von zuhause entfernt.
Verletzen sie damit ihre Aufsichtspflicht?


Nach oben
Offline   
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: 2-jähriges Kind allein zu Hause? Nein!
BeitragVerfasst: 24.03.2009, 19:23 
Expertin
Expertin

Registriert: 10.01.2005, 13:53
Beiträge: 4465
Ja, unser Meinung nach verstoßen Ihre Freunde gegen die elterliche Aufsichtspflicht!

Kleinkinder sollten auf keinen Fall über einen längeren Zeitraum allein gelassen werden, auch dann nicht, wenn sie schlafen. Dass elterliche Hilfe und schnelles Eingreifen notwendig ist, kommt glücklicherweise nicht häufig vor, aber es kann passieren! Und dieses Risiko darf von Eltern nicht eingegangen werden.

Die Rechtsprechung äußert sich zu einer (Tages-)Aufsicht mit Unterbrechungen überhaupt erst zu Kindern ab einem Alter von 4 Jahren - und stellt dabei auf die Entwicklung und die wachsende Selbständigkeit eines Kindes ab. Davon kann bei einem Kleinkind von 2 Jahren nicht die Rede sein. Es ist in vollem Maße auf äußere Hilfe angewiesen!

Die Aufsichtspflicht bedeutet nicht unbedingt, dass ein Überwachen des Kindes durch ständige Kontrolle erforderlich ist. Ab einem bestimmten Alter kann je nach Situation auch gelegentliches oder stichprobenartiges Kontrollieren ausreichen. In einem Urteil des Amtsgerichtes Ansbach aus dem Jahre 1993 beispielsweise wird von 10 bis 15minütigen Überwachungsintervallen bei einem vierjährigen Kind ausgegangen, das auf einem nicht eingefriedeten Grundstück spielt. Für sechsjährige Kinder betrachtete das Gericht Überwachungsintervalle mit Augenkontakt von 30 Minuten und mehr als ausreichend, da ihnen infolge ihres Alters und ihrer Entwicklung ein entsprechender Freiraum zur Entwicklung zur Selbständigkeit zuzubilligen sei. Diese Aussagen lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf andere Kinder gleichen Alters übertragen: Was die Aufsichtspflicht verlangt, ist in erheblichem Maße von den beteiligten Kindern, ihrem Entwicklungsstand und Erziehungshintergrund abhängig sowie davon, was die Situation erfordert (an einem See z.B. ist ständige Aufsicht erforderlich).

Sprechen Sie Ihre Freunde darauf an. Das ist kein verantwortliches Handeln! Entweder es passt ein Betreuungsperson auf das Kind auf oder es geht mit in die Eisdiele.

_________________
FINDEN SIE MEHR UNTER: https://www.kindersicherheit.de
BESUCHEN SIE UNS BEI FACEBOOK: https://www.facebook.com/kindersicher
TWITTERN SIE MIT UNS: https://twitter.com/kindersicher

Lis Dammann
FORUM KINDERSICHERHEIT
forum@kindersicherheit.de


Nach oben
Offline   
Mit Zitat antworten  
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 2 Beiträge ] 

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde [ Sommerzeit ]


Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 20 Gäste


Sie dürfen neue Themen in diesem Forum erstellen.
Sie dürfen Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Sie dürfen Ihre Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Sie dürfen Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie dürfen keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
Powered by phpBB © 2000, 2002, 2005, 2007 phpBB Group
Theme created StylerBB.net
Deutsche Ãœbersetzung durch phpBB.de
SeitenanfangBundesarbeitsgemeinschaft Mehr Sicherheit für Kinder e. V., Christian-Lassen-Str. 11a, 53117 Bonn, info@kindersicherheit.de