Wir haben folgendes für Sie gefunden. Nachlesen können Sie noch einmal unter
www.aufsichtspflicht.de
Entstehen/Übertragen der Aufsichtspflicht ..... Den Personensorgeberechtigten (Eltern) ist es möglich, die Aufsichtspflicht (und nur diese, nicht z.B. auch die Vermögenssorge, Personensorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht !) über ihre minderjährigen Kinder per Vertrag auf Dritte zu übertragen. Dabei sind an das Zustandekommen eines solchen Vertrages keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt nicht zwingend vorgeschrieben sind. Der Vertrag braucht nicht einmal ausdrücklich geschlossen werden, es genügt, wenn sich - wie so oft - schon aus den äußeren Umständen erschließen läßt, daß sich der Dritte der Übernahme von Aufsichtspflicht mit allen rechtlichen Folgen bewußt ist und sich auch entsprechend rechtlich binden will. Ein “schlüssiges Handeln” beider Parteien, das irgendwie auf die Übertragung der Aufsichtspflicht schließen läßt, ....
Nach der Rechtsprechung ist eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht dann anzunehmen, wenn es sich um eine “weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit” (vgl. BGH, NJW 1968, 1874)handelt.
Aus der Bereitschaft, Ihre minderjährige Tochter auf die Reise mitzunehmen, ergibt sich also auch die Übernahme der Aufsichtspflicht während dieses Zeitraums. Sie beinhaltet, dass die Eltern der Freundin für Ihre Tochter genauso handeln, wie sie zum Wohl ihrer eigenen Tochter handeln würden.
Eine zusätzliches von beiden Seiten unterschriebenes Schriftstück kann aber gerade bei einem Notfall im Ausland Komplikationen vermeiden helfen. Dazu schlagen wir vor:
Herr und Frau ...... (Namen, Geburtsdaten, Wohnort) sind berechtigt, bei einem Notfall während des gemeinsamen Urlaubs alle notwendigen Vorkehrungen für unsere Tochter ..... (alle Personalien einfügen) zu treffen. Ihre Unterschrift und die der anderen Eltern (mit allen Personalien)
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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