Expertin |
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Registriert: 10.01.2005, 13:53 Beiträge: 4465
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Ja, solche Maße gibt es. Sie sind in der DIN EN 1176 geregelt.
Allgemein: Öffnungen, die nach unten Winkel von weniger als 60° aufweisen, sind unzulässig
Kopf, Hals: Öffnungen nicht zwischen 11 cm und 23 cm (untere Kante mehr als 60 cm über dem Boden oder der Standfläche); Prüfung mit speziellen Prüfsonden
Ganzer Körper: Tunnel s. Tab. 1 DIN EN 1176 Teil 1, z. B. Mindestinnenmaß 0,75 m bei über 2 m langem Tunnel
Fuß, Bein: Öffnungen maximal 3 cm (in Längsrichtung) auf Flächen zum Laufen und Gehen
Finger: Öffnungen nicht zwischen 8 mm und 25 mm (untere Kante mehr als 120 cm über der Standfläche); Prüfkörper: Rundstäbe; bei beweglichen Spalten: mindestens 12 mm
Kleidung: (Un-)Zulässige Öffnungen werden bestimmt mit den Prüfkörpern „Prüfkette“ (Durchmesser 3,6 mm) und „Knebel“ (Durchmesser 25 mm); der Test ist vorgesehen für Rutschen (Anschluss- und Einsitzbereiche – z. B. an Plattformen), Kletterstangen und Dächer (z. B. von besteigbaren Spielhäusern)Nachzulesen bei der Bayrischen Unfallkasse unterhttp://www.kuvb.de/fileadmin/daten/doku ... chulen.pdf
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Lis Dammann FORUM KINDERSICHERHEIT forum@kindersicherheit.de
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